🦺 Sicherheitshinweise
Verantwortungsvolles Handeln schützt Sie und andere vor Unfällen und Gefahren!
Auf dieser Seite finden Sie Sicherheitshinweise, die bei der Durchführung der Versuche beachtet werden müssen. Lesen Sie sich die Hinweise sorgfältig durch und halten Sie sich an darin formulierten die Regeln.
🤞 Grundsätzliche Verhaltensregeln
Alle auf den Aufgabenblättern, an den Versuchsorten und/oder von den Betreuenden kommunizierten Sicherheitshinweise müssen beachtet werden. Melden Sie jede Fehlfunktion von Geräten, unsichere Situationen oder Unfälle sofort dem Betreuenden und/oder den Technikern des Praktikums. Verstöße gegen diese Regel können bei Unfällen dazu führen, dass jedweder Regressanspruch verwirkt. Sie führen zudem zum sofortigen Ausschluss vom Praktikum.
- Die Versuche dürfen nur nach Absprache mit den Betreuenden durchgeführt werden.
- Für Ihre Versuche dürfen Sie nur zugelassene Geräte und Materialien verwenden.
- Hinterlassen Sie Ihre Versuchsplätze aufgeräumt.
- Rauchen, Essen oder Trinken sind in den Praktikumsräumen ist verboten.
- Improvisierte Änderungen an den Versuchsaufbauten dürfen nicht ohne Aufsicht durch die Betreuern durchgeführt werden.
Es gelten zudem gesonderte Regeln im Umgang mit:
- Evakuierten Gefäßen.
- Elektrizität
- Lasern
- Chemischen oder radioaktiven Stoffen
🚑 Im Ernstfall
Im folgenden finden Sie eine Liste des einzuleitenden Sofortmaßnahmen, falls es in Ihrem Beisen zu Unfällen in den Räumen des P1/P2-Praktikums kommen sollte:
Notfallmaßnahmen
| Notfall | Maßnahme |
|---|---|
| Stromschlag | Not-Aus Schalter betätigen, nicht berühren, Ersthelfer (Betreuende) rufen. |
| Verletzung | Bei Einwirkung von Chemikalien sofort mit Wasser abspülen, Ersthelfer (Betreuende) informieren. |
| Brand | Not-Aus drücken, Feuerlöscher nutzen, Raum verlassen, 112 wählen. |
| Chemikalien-Unfall | Haut/Augen mit Wasser spülen, Sicherheitsdatenblatt beachten, Ersthelfer (Betreuende) informieren. |
| Quecksilber-Leck | Raum zügig verlassen, nicht berühren, Techniker/Praktikumsleitung (Raum F1-23/25) verständigen. |